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Hundehaltung anmelden


  • Hundehaltung Anmeldung
  • Die Haltung eines Hundes ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
  • Der Hund ist elektronisch durch einen Tierarzt auf eigene Kosten dauerhaft und unverwechselbar zu kennzeichnen (Chippen).
  • Der Halter eines Hundes hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dies ist mit Bescheinigung gem. § 113 Abs. 2 VVG nachzuweisen.
  • Die Nichtanzeige der Hundehaltung oder das Unterlassen der elektronischen Kennzeichnung des Hundes sowie der Verstoß gegen die Versicherungspflicht als Hundehalter, kann mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.
  • Örtlich zuständige Stelle der Haltungsanzeige ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, in der der Halter des Hundes wohnhaft ist.

Leistungsbeschreibung

Als Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie wohnhaft sind, die Haltung Ihres Hundes anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Aufnahme der Haltung unverzüglich zu erfolgen.

Beachten Sie bitte, dass Sie den Hund auf eigene Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen lassen müssen. Das Chippen muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung erfolgt sein. Für Hundewelpen beginnt diese Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.

Zudem sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen.

Die Anzeige der Hundehaltung erfolgt bei der Gemeinde, Verwal-tungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind. 
Die Anmeldung hat unverzüglich zu erfolgen. 
Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kom-mune in Verbindung.

Die Anzeige der Hundehaltung erfolgt bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.

Zuständige Stelle für die Anzeige der Hundehaltung ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, in der der Halter des Hundes wohnt.

Die Anzeige der Haltung des Hundes hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name, Vorname des Hundehalters
  • Geburtsdatum des Hundehalters
  • Anschrift des Hundehalters
  • Beginn der Hundehaltung (Datumsangabe)
  • die Transpondernummer des Hundes (falls der Hund schon gechippt ist)
  • Geschlecht des Hundes
  • Geburtsdatum/Wurfdatum des Hundes (soweit bekannt)
  • Rasse (oder Kreuzung) des Hundes
  • Beschreibung des Aussehens des Hundes
  • zum Beispiel Fellfarbe, Risthöhe, besondere Merkmale

Sofern Ihr Hund nach dem 25. April 2020 gechippt wurde, müssen Sie die Daten zu Ihrem Hundes mittels einer Bescheinigung des die Kennzeichnung vornehmenden Tierarztes oder des sogenannten Heimtierausweise nachweisen,

Bringen Sie bitte auch einen Nachweis über Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung zur Anmeldung mit.

Für die Anzeige der Hundehaltung fallen keine Gebühren an.

Die Haltung eines Hundes muss unverzüglich angezeigt werden.

Der Hund muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung gechippt werden. Für Hundewelpen beginnt diese Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.

Hundesteuer-Anmeldung - (Thüringen) Hundesteuer-Anmeldung - (Thüringen) Hundesteuer-Anmeldung - (Thüringen) Unterlagen zur Anmeldung eines Hundes

Die örtlich zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise erfüllende Gemeinde.

Der Halter eines Hundes handelt ordnungswidrig, wenn er der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nicht nachkommt, die Kennzeichnung des Hundes nicht veranlasst oder keine Haftpflichtversicherung in entsprechender Höhe abschließt und aufrechterhält.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales