Rundfunkbeitrag im privaten Bereich


Leistungsbeschreibung


Die Rundfunkanstalten haben den gesetzlichen Auftrag, mit ihren Programmen täglich möglichst viele Menschen mit Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu versorgen. Um dies unabhängig erfüllen zu können, sichert der Rundfunkbeitrag die Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio und wird von allen Beteiligten geleistet.

Vielfalt und Qualität für alle – das ist die Aufgabe der frei zu empfan­genden Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Hörfunk, Fernsehen und Internet. Der Rundfunk­beitrag finanziert dabei das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Basis eines soli­darischen Modells. Das Ziel dabei ist, eine möglichst große Gerech­tigkeit bei der Finanzierung zu gewähr­leisten. Solidarisch bedeutet dabei, dass alle Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrich­tungen des Gemeinwohls in Deutschland einen Beitrag leisten, damit jeder profitieren kann. Somit tragen Sie dazu bei, dass auch in Zukunft ein unabhängiges, hochwertiges und vielfältiges Programm möglich ist.

Mit dem Rund­funk­beitrag werden nicht nur die öffentlich-rechtlichen Sender, sondern auch die Landes­medien­anstalten finan­ziert. Die Gesamt­erträge werden an­teilig an das Deutsch­land­radio, das ZDF und die einzelnen Landes­rund­funk­anstalten der ARD ver­teilt.

Der jeweilige Betrag richtet sich nach der Anzahl der Beitrags­zahler mit Wohn­sitz und/oder Betriebs­stätte im Bundes­land der jeweiligen Landes­rund­funk­anstalt.

Vom Rund­funk­beitrag in Höhe von 18,36 Euro im Monat ent­fallen auf:

 

Anteil am Monatsbeitrag

ARD

12,78 €

ZDF

 4,69 €

Deutsch­land­radio

 0,54 €

Landes­medien­anstalten

 0,35 €

Eine genaue Über­sicht findet sich im Jahresbericht 2022 (Seite 10). Der An­teil der Auf­wen­dungen für den Beitrags­ein­zug durch den Beitrags­service be­lief sich im Jahr 2022 auf 2,08 % der Gesamt­erträge.

An wen muss ich mich wenden?


ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Telefon: 0221 5061-0 (Zentrale)
E-Mail: impressum@rundfunkbeitrag.de

Welche Gebühren fallen an?


Wie hoch der Rund­funk­bei­trag ist, ent­schei­den nicht die Rund­funk­an­stalten, sondern die Minister­präsi­den­ten der Länder und ein un­ab­hängiges Sach­ver­ständigen­gremium in einem mehr­stufigen Ver­fahren. Im ersten Schritt er­mitteln die Rund­funk­an­stalten ihren je­weiligen Finanz­bedarf für einen be­stimmten Zeit­raum. Diesen melden sie dann bei dem Sach­ver­ständigen­gremium - der Kommission zur Er­mittlung des Finanz­bedarfs (KEF) – an. Die KEF gibt dann in einem Bericht eine Empfehlung ab, ob der Finanz­bedarf gerecht­fertigt ist und ge­gebenen­falls eine Beitrags­erhöhung oder -reduzierung er­forder­lich ist. Auf der Grund­lage dieses KEF-Berichts legen die Minister­präsidenten der Län­der die Höhe des Bei­trags fest. Dazu müssen im letzten Schritt alle 16 Landes­parlamente zu­stimmen.

Durch dieses Ver­fahren wird sicher­gestellt, dass die Höhe des Rund­funk­beitrags un­ab­hängig und demo­kratisch fest­ge­setzt wird.

Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro im Monat.

Rechtsgrundlage


Als rechtliche Grund­lage zu den Verfahren dienen ins­besondere drei Staats­verträge:

  • Das gesamte Verfahren der Ermitt­lung des Finanz­bedarfs sowie die Höhe des Rundfunk­beitrags sind im Rundfunk­finanzierungs­staats­vertrag (RFinStV) geregelt und festgehalten.
  • Im Rundfunk­beitrags­staatsvertrag (RBStV) wird geregelt, dass die neun Landes­rundfunk­anstalten der ARD zusammen mit dem ZDF und dem Deutsch­land­radio den Beitrag erheben dürfen. Der Beitrags­einzug erfolgt für alle durch den Beitrags­service.
  • Der Medienstaats­vertrag (MStV) wiederum umfasst bundes­einheitliche Regelungen für das Medien­recht in Deutsch­land. Somit regelt er u.a. den gesetzlichen Auftrag, den der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfüllen muss, sowie das duale Rundfunk­system, das sich aus privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern zusammen­setzt.

Alle drei Staats­verträge wurden von den Minister­präsi­denten der Bundes­länder einstimmig beschlossen und von den jeweiligen Land­tagen der Bundes­länder durch Zustim­mungs­gesetze genehmigt.