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Gewerbeummeldung nach § 14 oder § 55c der Gewerbeordnung


Wenn der Gewerbebetrieb umgemeldet werden soll, dann muss dies bei verschiedenen Behörden angezeigt werden. Ansprechpunkt ist hierfür das Gewerbeamt.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb ummelden wollen, muss das bei den folgenden Behörden erfolgen:

  • bei dem zuständigen Gewerbeamt durch Ausfüllung des vorgeschriebenen Formulars,

  • beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
  • beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form,
  • bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
  • bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
  • bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
  • bei der Handwerkskammer.

Die Gewerbeummeldung wird automatisch durch die Anzeige beim Gewerbeamt erledigt.

Bitte wenden Sie sich an das Gewerbeamt.

Personalausweis oder Reisepass

Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig) Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig) Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung) Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung)

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG)