Übermittlungssperre
Übermittlungssperre
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Eine Übermittlungssperre wird auf Antrag, beispielsweise beim Einlegen eines Widerspruchs, im Melderegister eingetragen.
Die Übermittlungssperre muss nicht gesondert begründet werden und gilt bis auf Widerruf.
Es kann im Einzelnen Widerspruch gegen folgende Datenübermittlungen eingelegt werden:
Die Übermittlungssperre muss nicht gesondert begründet werden und gilt bis auf Widerruf.
Es kann im Einzelnen Widerspruch gegen folgende Datenübermittlungen eingelegt werden:
- gegen die Datenübermittlung an die Religionsgesellschaft des Ehegatten - Bundesmeldegesetz BMG - § 42 Abs. 3 Satz 2.
- gegen die Übermittlung von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk - Bundesmeldegesetz BMG - § 50 Abs. 2.
- gegen eine Gruppenauskunft an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen - Bundesmeldegesetz BMG - § 50 Abs. 1.
- gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage - Bundesmeldegesetz BMG - § 50 Abs. 3
- gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr Soldatengesetz § 58c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Bundesmeldegesetz BMG § 36 Abs. 2 Satz 1
An wen muss ich mich wenden?
An das Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Bad Langensalza
Zuständige Stelle
Das Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Bad Langensalza
Welche Unterlagen werden benötigt?
• bei persönlicher Vorsprache: Vorlage des Personalausweises und/oder Reisepasses
• schriftlich / postalisch
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
In der Regel erfolgt die Bearbeitung sofort.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
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