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Übermittlungssperre


Leistungsbeschreibung

Eine Übermittlungssperre wird auf Antrag, beispielsweise beim Einlegen eines Widerspruchs, im Melderegister eingetragen.
Die Übermittlungssperre muss nicht gesondert begründet werden und gilt bis auf Widerruf.
Es kann im Einzelnen Widerspruch gegen folgende Datenübermittlungen eingelegt werden:
  • gegen die Datenübermittlung an die Religionsgesellschaft des Ehegatten - Bundesmeldegesetz BMG - § 42 Abs. 3 Satz 2.
  • gegen die Übermittlung von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk - Bundesmeldegesetz BMG - § 50 Abs. 2.
  • gegen eine Gruppenauskunft an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen - Bundesmeldegesetz BMG - § 50 Abs. 1.
  • gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage - Bundesmeldegesetz BMG - § 50 Abs. 3
  • gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr Soldatengesetz § 58c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Bundesmeldegesetz BMG § 36 Abs. 2 Satz 1

An das Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Bad Langensalza

Das Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Bad Langensalza

• bei persönlicher Vorsprache: Vorlage des Personalausweises und/oder Reisepasses
• schriftlich / postalisch 

Es fallen keine Gebühren an.

In der Regel erfolgt die Bearbeitung sofort.